Satzung

Satzung Kinderladen Lotte & Max e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Kinderladen Lotte und Max e.V..
Sitz des Vereins ist Dresden.
Der Verein ist im Vereinsregister Dresden unter VR 5073 eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist der Betrieb einer Kindertagesstätte.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung. Der Satzungszweck wird durch den Betrieb der Kindertagesstätte verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Einlage zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vertraglich vereinbarte Ehrenamtstätigkeit für den Verein in erheblichem Umfang kann mit Beschluss einer Zweidrittelmehrheit des Beirates mit einer Ehrenamtspauschale vergütet werden

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Eltern können nicht gemeinsam Mitglied werden, sondern müssen jeweils als Einzelperson dem Verein beitreten. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlicher Antragstellung der Beirat durch Zweidrittelmehrheit.

Eine Vollmitgliedschaft ist an einen laufenden Betreuungsvertrag gebunden. Eine Mitgliedschaft ohne laufenden Betreuungsvertrag ist über die Förder- oder Personalmitgliedschaft möglich. Bei Vollmitgliedschaften wird der Eintrittsantrag in der Regel in Verbindung mit dem Betreuungsvertrag für ein Kind gestellt.

Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Eine Eintrittsablehnung ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Eine Kündigung oder Beendigung des Betreuungsvertrags für das betreute Kind steht einer Austrittsserklärung nicht gleich. Diese hat gesondert zu erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages für ein Kind gilt als außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft für sämtliche Elternteile des betroffenen Kindes.

Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund möglich. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bei nur einem Elternteil eines betreuten Kindes berechtigt auch zum Ausschluss sämtlicher weiterer Elternteile dieses Kindes. Die Ausschlussentscheidung trifft der Beirat auf Antrag des Vorstands durch Zweidrittelmehrheit seiner sämtlichen Stimmen, eine Vertretung der Beiratsmitglieder bei der Beschlussfassung ist unzulässig. Der Vorstand muss dem betroffenen Mitglied den Ausschlussantrag zwei Wochen vor der Versammlung des Elternbeirates mitteilen, in welcher über diesen Antrag befunden wird. Das Mitglied hat die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, welche dann in der über den Antrag entscheidenden Versammlung zu verlesen ist.

Eine Mitgliedschaft endet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein. Eine Streichung der Mitgliedschaft/en erfolgt, wenn das Einzelmitglied bzw. das Mitgliedspaar (Eltern) mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen in Rückstand gerät und den Betrag auch nach einer Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb eines weiteren Monats, von der Absendung der Mahnung an, begleicht. Nach 3 Monaten Rückstand gilt das Stimmrecht des Mitglieds oder Mitgliedspaares als entzogen. Bei wiederholtem Verzug der Zahlung der Beiträge innerhalb eines Jahres werden die Verzugsmonate zusammengerechnet. Wenn in der Summe 6 Monate überschritten werden, erfolgt nach erfolgloser Mahnung ebenfalls eine Streichung. Die Streichung der Mitgliedschaft/en erfolgt durch Beschluss des Beirats mit Zweidrittelmehrheit seiner sämtlichen Stimmen. Eine Vertetung der Beiratsmitglieder bei der Beschlussfassung ist nicht zulässig.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein, gleich aus welchem Grund, erhält dieses den gemeinen Wert seiner Einlage innerhalb von 3 Monaten zurück.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

Eine Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund hat, soweit vorhanden, in der Regel die Aufhebung des Betreuungsvertrages für das oder die Kinder zur Folge. Einzelfallentscheidungen werden durch den Beirat getroffen.

Rechtsverbindliche Erklärungen von Mitgliedern sind an den Vorstand zu richten.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder und Einlagen regelt die Beitragssatzung. Die Beitragssatzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung (§ 6 der Satzung),
– der Vorstand (§ 7 der Satzung),
– der Beirat (§ 8 der Satzung)

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird jeweils vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Als schriftliche Einladung genügt ein rechtzeitiger Aushang in der Kindertagesstätte und die Benachrichtigung per E-Mail an die zuletzt hinterlegten E-Mail Adressen sämtlicher Mitglieder. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für jedes in der Kindertagesstätte aufgenommene Kind erhält ein Einzelmitglied 2 Stimmen. Eltern als Mitgliedspaar erhalten pro betreutes Kind gemeinsam 2 Stimmen. Einzelmitgliedschaft liegt auch vor, wenn nur ein Elternteil Mitglied ist. Mitglieder ohne einen laufenden Betreuungsvertrag für ein Kind (Fördermitglieder) haben eine Stimme. Für die Zeit bis zum Beginn des Betreuungsvertrags gelten Eltern als Fördermitglieder. Personal wird Eltern gleichgestellt und erhält 2 Stimmen. Wenn ein Elternteil gleichzeitig auch Personal ist, zählt die Elternschaft vorrangig und damit nur die Stimmen, die es als Elternteil hat. Die Stimmen sind zum Zwecke ihrer Ausübung übertragbar auf andere Mitglieder, jedoch darf kein Mitglied mehr als eine andere Person vertreten. Die Übertragungsvollmacht bei Eltern auf das jeweils andere Elternteil wird mit der Eintrittserklärung erteilt und gilt für die Zeit der Mitgliedschaft bis zu einem schriftlichen Widerruf. Im Übrigen ist eine Übertragungsvollmacht zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder es 20 % der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich oder geheim abzustimmen. Die Beschlussfassung über eine Zweckänderung bedarf der Zustimmung von drei Viertel sämtlicher Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins und über alle Satzungsfragen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 1 bis maximal 3 Mitgliedern und wird durch Beschluss von drei Vierteln des Beirats bestellt oder abberufen. Der Vorstand kann jederzeit abberufen werden. Das Amt eines Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, gleich aus welchem Grund.

Bei Bestellung mehrerer Vorstände vertreten diese den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

Der Vorstand ist an Beschlüsse und Weisungen des Beirats gebunden.

§ 8 Beirat
Der Beirat besteht aus 3, 5 oder 7 Mitgliedern des Vereins (auch Fördermitglieder), denen besondere Funktionen und Aufgaben zugewiesen sind. Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit für unbestimmte Zeit aus dem Kreis der zur Wahl nominierten Mitglieder gewählt, wobei bereits vor der Wahl durch den bisherigen Beirat festgelegte Funktionen für jedes Mitglied des Beirats zu berücksichtigen sind. Jedes Beiratsmitglied kann auch mehrere Funktionsbereiche besetzen. Der Beirat bleibt ebenfalls bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Beirats gewählt. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Positionen oder den gesamten Beirat jederzeit abberufen und neu wählen.

Der Beirat ist an Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Beiratsmitglieder die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

In den Sitzungen des Beirats haben alle Vereinsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

Die Sitzungen des Beirats werden von demjenigen erschienenen Beiratsmitglied geleitet, das dem Verein am längsten angehört; im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Beirat müssen durch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch durch einfache Mehrheit aller Stimmen der Beiratsmitglieder getroffen werden. Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung wird für die Dauer der Mitgliedschaft einem Funktionsbereich des Beirats zugeordnet. Das Mitglied muss jeweils 2 Funktionsbereiche benennen, die konkrete Zuordnung erfolgt dann durch den Beirat selbst

Die Beiratsmitglieder können sich durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht von einem der ihrem Funktionsbereich zugeordneten Mitglieder vertreten lassen.

§ 9 Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Zu ihrer Annahme ist ein Beschluss von drei Viertel sämtlicher Stimmen im Rahmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlage übersteigt, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu verwenden hat.

Wird mit der Aufhebung oder Auflösung des Vereins nur die Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass ausschließlich Verfolgung der Zwecke des Vereins durch den neuen Träger der Einrichtung des Vereins gewährleistet wird, geht das Vermögen auf diesen Träger über.

Dresden, 2012