Beitragssatzung

Beitragssatzung Verein

1.    Aufnahmegebühr
Bei Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 75 Euro pro Familie, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder, erhoben. Eltern als Mitgliedspaar schulden die Aufnahmegebühr als Gesamtschuldner.
Auch Fördermitglieder sind verpflichtet, die Aufnahmegebühr zu leisten.

2.    Vereinseinlage
Der Verein erhebt von allen Einzelmitgliedern, deren Kind(er) im Kinderladen betreut werden, eine einmalige Einlage in Höhe von 100 Euro für das erste betreute Kind und 50 Euro für das zweite Kind.
Für jedes weitere Kind wird keine Einlage erhoben.
Eltern als Mitgliedspaar zahlen die Einlage in der benannten Höhe pro Kind einmalig gemeinsam. Eltern schulden die Einlage dabei als Gesamtschuldner.
Fördermitglieder zahlen ebenfalls eine Einlage in Höhe von einmalig 100 Euro.
Die Einlage wird bei Mitgliedern mit betreuten Kindern im ersten Monat der Betreuung und bei Fördermitgliedern im ersten Monat nach dem Vereinsbeitritt fällig. Nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses des jeweiligen Kindes oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bei Fördermitgliedern wird die Einlage innerhalb von 3 Monaten abzüglich offener Forderungen zurückgezahlt.


3.    Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag bemisst sich nach der Anzahl betreuter Kinder und beträgt unabhängig von der Situation der Eltern (Elternpaar oder Alleinerziehende) für das jeweils erste betreute Kind monatlich 12,00 Euro. Haben Eltern oder Elternteile zwei oder mehr Kindern im Verein in Betreuung so erhöht sich der Vereinsbeitrag auf 15 Euro monatlich. Eltern schulden den Vereinsbeitrag als Gesamtschuldner.
Fördermitglieder zahlen 12 € monatlich als Vereinsbeitrag.


4.    Förderbeitrag
Ab 01.01.2015 wird ein Förderbeitrag in Höhe von monatlich 12,00 € bei vollem Beitrag und 8,00 € bei
ermäßigtem Beitrag erhoben. Familien, die einen Erlass für die Elternbeiträge oder eine
Kostenübernahme für die Mittagsverpflegung haben, sowie Fördermitglieder zahlen den ermäßigten
Beitrag. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Ermäßigung des Beitrages aus wichtigem Grund beim
Vorstand beantragt werden. Der Förderbeitrag dient der Finanzierung eines/-r Praktikant/-in aus der
geschützten Werkstatt und endet mit Ablauf der Praktikantenstelle.

§ 5. Vereinsarbeit
Jedes Mitglied bzw. bei Elternpaaren, jedes Mitgliedspaar, leistet im Kalenderjahr mindestens 22
Stunden Vereinsarbeit.
Die geleisteten Stunden werden schriftlich dokumentiert, sie sind durch das Mitglied bzw.
Mitgliedspaar spätestens zum 10. Januar des Folgejahres in die Formblätter einzutragen bzw. sonst
nachvollziehbar abzurechnen und im Vereinsstundenhefter zu hinterlegen. Nach dieser Frist
eingehende Vereinsstunden-Abrechnungen gelten als verspätet und können aufgrund der
Verpflichtungen des Vereins zur ordnungsgemäßen Abrechnung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben
nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist), was eine Inrechnungstellung nach dem folgenden
Satz zur Folge hat. Leistet ein Mitglied oder Mitgliedspaar im Kalenderjahr weniger als 22 Stunden
Vereinsarbeit, wird ihm jede nicht geleistete Stunde in Höhe von 7,50 Euro in Rechnung gestellt. Die
Überprüfung der Vereinsstunden erfolgt durch den Elternbeirat/ den Vorstand bis 30. Januar des
Folgejahres. Fehlstunden werden nach Rechnungslegung per Lastschrift abgebucht.
Die Arbeitsstunden der Neumitglieder werden nach vollen Monaten seit Eintritt anteilig berechnet.
Vereinsarbeit wird nicht vergütet.
Fördermitglieder sind von der Pflicht zur Vereinsarbeit entbunden, können sich aber freiwillig
betätigen.

5.    Vereinsarbeit
Jedes Mitglied bzw. bei Elternpaaren, jedes Mitgliedspaar, leistet im Kalenderjahr mindestens 22 Stunden Vereinsarbeit. Die geleisteten Stunden werden schriftlich dokumentiert und durch den Elternbeirat innerhalb des I. Quartals des Folgejahres abgerechnet. Jede nicht geleistete Stunde wird dem Mitglied oder dem Mitgliedspaar gemeinsam in Höhe von 7,50 Euro in Rechnung gestellt. Die Arbeitsstunden der Neumitglieder werden anteilig berechnet. Vereinsarbeit wird nicht vergütet.
Fördermitglieder sind von der Pflicht zur Vereinsarbeit entbunden, können sich aber freiwillig betätigen.
 
6.    Beitragsfälligkeit
Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich bei monatlicher Zahlweise zum dritten Werktag des Zahlungsmonats. Bei jährlicher Zahlung ist der Beitrag bis zum 01.April des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Alle Vereinsbeiträge und Förderbeiträge werden per Lastschrift nach vorliegender Ermächtigung eingezogen. Eintrittsgelder und Kautionen sollen von den Mitgliedern selbständig vor Eintritt des Kindes gezahlt werden.
Die Zahlweise ist kalenderjährlich im Januar gegenüber der Buchhaltung schriftlich festzulegen.
Ist ein Vereinsmitglied mit der Zahlung der Vereinsbeiträge mehr als drei Monate im Verzug verliert es seine Stimmberechtigung. Bei einer Säumigkeit von mehr als sechs Monaten erfolgt der satzungsgemäße Ausschluss aus dem Verein.

Verabschiedet durch die Mitgliederversammlung am 10.April 2017